Das Geheimnis des Erfolges ist, den Standpunkt des Anderen zu verstehen
Henry Ford
Jahresabschluss
Schels Freisleben & Partner mbB Steuerberater
Mit dem Jahresabschluss beschließen Sie Ihr Geschäftsjahr im kaufmännischen Sinne und bilden damit die Grundlage für zukünftige Planungen und Entscheidungen. Die Besteuerung Ihres Unternehmens wird anhand des Jahresabschlusses bemessen.
Wir übernehmen für Sie die Erstellung eines rechtskonformen Jahresabschlusses nach Handels- und Steuerrecht.
Dieser beinhaltet die Bilanz, sowie die Gewinn- und Verlustrechnung(GUV). Liegt bei Ihrem Unternehmen die Form einer Kapitalgesellschaft vor (z. B. GmbH oder AG), so haben Sie gemäß § 246 HGB zusätzlich die Pflicht, ggf. einen Anhang sowie einen Lagebericht zu veröffentlichen.
Darauf legen wir wert
Die Kunst liegt hierbei in einer ausgewogenen Balance zwischen zwei Gegensätzen.
Einerseits gilt es, die wirtschaftliche Stärke des Unternehmens positiv herauszustellen, andererseits wünschen Sie sich als Unternehmer eine möglichst geringe Steuerbelastung. Diese erreicht man durch einen niedrigen steuerlichen Gewinn. Sie können sich sicher sein, dass wir Ihnen hierbei mit Kompetenz und Fingerspitzengefühl zur Seite stehen.
Sie entscheiden dabei selbst, ob wir lediglich anhand der von Ihnen übermittelten Zahlen den Jahresabschluss erstellen oder ob wir vorab intensive Prüfungshandlungen durchführen sollen. Letzteres gibt Ihnen die Sicherheit, dass Zahlen, Daten und Fakten korrekt und plausibel sind. Dies wird Ihnen auch anhand von Bescheinigungen versichert, welche oftmals für Kreditinstitute, Geschäftspartner oder Gesellschafter benötigt werden. Selbstverständlich besprechen wir den Jahresabschluss mit Ihnen ausführlich.
Sofern Ihre Gesellschaft prüfungspflichtig ist, können wir auf ein Netzwerk von Wirtschaftsprüfern zurückgreifen, mit denen wir vertrauensvoll seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.
Leistungen der Kanzlei Schels Freisleben & Partner mbB
Im Überblick
Unser Tipp
Für Freiberufler
Einnahmenüberschussrechnung
Sie sind ein Freiberufler (dazu zählen unter anderem Hebammen, Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten) oder haben ein Kleingewerbe?
Keine Sorge, sie sind nicht verpflichtet einen Jahresabschluss zu erstellen. In Ihrem Fall fertigen wir eine sogenannte Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) an.
Infos zur Einführung der E-Rechnungspflicht
Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde eine gesetzliche Änderung bei den Rechnungen vorgenommen.
Ab dem 01.01.2025 müssen grundsätzlich Rechnungen zwischen Unternehmen (B2B) im digitalen Format (sog. E-Rechnung) ausgetauscht werden. Wichtige Punkte rund um dieses Thema haben wir in unserem Infoschreiben und unter "Aktuelles" zusammengefasst.
Informationsbrief für die Land- und Forstwirtschaft
Themen unter anderem:
- BFH Urteile zur Durchschnittssatzbesteuerung
- Photovoltaikanlagen
Hinweise zur Inflationsausgleichsprämie
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte beachten Sie untenstehenden Link um weitere Informationen bezüglich der Inflationsausgleichsprämie zu erhalten.
Ihre Steuerkanzleien
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